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Veröffentlicht am 04.06.2015
VORWORT ZUM VIDEO
Als Beamte sind Staatsanwälte - anders als Richter - weisungsgebunden (§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz) und unterliegen uneingeschränkt der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte (§ 144 GVG) (§ 147 GVG). Damit ist die Einflussmöglichkeit auf die Staatsanwaltschaften und Staatsanwälte gegeben, zumal die Weisungsgebenden nicht an die Schriftform gebunden sind.
Zum Inhalt des Videos
Ein Weisungsbeispiel berichtete die Süddeutsche Zeitung im Zusammenhang mit dem Fall Mollath.
Über den Einfluss der Politik auf Staatsanwaltschaft und Rechtsprechung. Über ein korruptes politisches Unrechts-System, das jegliche rechtsstaatlichen Grundsätze über Bord geworfen und dem Profit und Vorteil einiger weniger untergeordnet hat...
Quelle: Kanal Peter Steinbrecher
Als Beamte sind Staatsanwälte - anders als Richter - weisungsgebunden (§ 146 Gerichtsverfassungsgesetz) und unterliegen uneingeschränkt der Dienstaufsicht durch Vorgesetzte (§ 144 GVG) (§ 147 GVG). Damit ist die Einflussmöglichkeit auf die Staatsanwaltschaften und Staatsanwälte gegeben, zumal die Weisungsgebenden nicht an die Schriftform gebunden sind.
Zum Inhalt des Videos
Ein Weisungsbeispiel berichtete die Süddeutsche Zeitung im Zusammenhang mit dem Fall Mollath.
Über den Einfluss der Politik auf Staatsanwaltschaft und Rechtsprechung. Über ein korruptes politisches Unrechts-System, das jegliche rechtsstaatlichen Grundsätze über Bord geworfen und dem Profit und Vorteil einiger weniger untergeordnet hat...
Quelle: Kanal Peter Steinbrecher
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