Gastbeitrag
von Henry
Lieber
Mongo
so
kriegst du sie bei den Eiern , das es weh tut ! Wenn die Zwangsabgabe
verhindert werden soll , dann ist es besser weiter oben anzusetzen.
Ich
hab hier mal ne kleine Zusammenstellung , die helfen könnte. Viel
Spaß !!
Die
rechtlichen Grundlagen sind hier eindeutig beschrieben und da hilft
auch abstreiten wenig.
Und
hier ,an diesem Vertrag, was ja Ihre Rechtsgrundlage darstellt ,hat
die 1990 aufgelöste BRD , einen Vertragsbruch begangen und damit
ist - wegen NICHTINKRAFTTRETEN – dieser Vertrag „schwebend
UNWIRKSAM“ !!!
Vertrag
über die abschließende Regelung in bezug auf
Deutschland("Zwei-plus-Vier-Vertrag")
vom 12.
September 1990
Die
Bundesrepublik Deutschland, die Deutsche Demokratische Republik, die
Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und
die Vereinigten Staaten von Amerika -
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben,
EINGEDENK der jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents zu überwinden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit,
ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,
EINGEDENK
der Prinzipien der in Helsinki unterzeichneten Schlußakte der
Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,IN DEM BEWUSSTSEIN, daß ihre Völker seit 1945 miteinander in Frieden leben,
EINGEDENK der jüngsten historischen Veränderungen in Europa, die es ermöglichen, die Spaltung des Kontinents zu überwinden,
UNTER BERÜCKSICHTIGUNG der Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes und der entsprechenden Vereinbarungen und Beschlüsse der Vier Mächte aus der Kriegs- und Nachkriegszeit,
ENTSCHLOSSEN, in Übereinstimmung mit ihren Verpflichtungen aus der Charta der Vereinten Nationen freundschaftliche, auf der Achtung vor dem Grundsatz der Gleichberechtigung und Selbstbestimmung der Völker beruhende Beziehungen zwischen den Nationen zu entwickeln und andere geeignete Maßnahmen zur Festigung des Weltfriedens zu treffen,
IN ANERKENNUNG, daß diese Prinzipien feste Grundlagen für den Aufbau einer gerechten und dauerhaften Friedensordnung in Europa geschaffen haben,
ENTSCHLOSSEN, die Sicherheitsinteressen eines jeden zu berücksichtigen,
ÜBERZEUGT von der Notwendigkeit, Gegensätze endgültig zu überwinden und die Zusammenarbeit in Europa fortzuentwickeln,
IN BEKRÄFTIGUNG ihrer Bereitschaft, die Sicherheit zu stärken, insbesondere durch wirksame Maßnahmen zur Rüstungskontrolle, Abrüstung und Vertrauensbildung; ihrer Bereitschaft, sich gegenseitig nicht als Gegner zu betrachten, sondern auf ein Verhältnis des Vertrauens und der Zusammenarbeit hinzuarbeiten sowie dementsprechend ihrer Bereitschaft, die Schaffung geeigneter institutioneller Vorkehrungen im Rahmen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa positiv in Betracht zu ziehen,
IN WÜRDIGUNG DESSEN, daß das deutsche Volk in freier Ausübung des Selbstbestimmungsrechts seinen Willen bekundet hat, die staatliche Einheit Deutschlands herzustellen, um als gleichberechtigtes und souveränes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen,
IN DER ÜBERZEUGUNG, daß die Vereinigung Deutschlands als Staat endgültigen Grenzen ein bedeutsamer Beitrag zu Frieden und Stabilität in Europa ist,
MIT DEM ZIEL, die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland zu vereinbaren,
IN ANERKENNUNG DESSEN, daß dadurch und mit der Vereinigung Deutschlands als einem demokratischen und friedlichen Staat die Rechte und Verantwortlichkeiten der Vier Mächte in bezug auf Berlin und Deutschland als Ganzes ihre Bedeutung verlieren,
VERTRETEN durch ihre Außenminister, die entsprechend der Erklärung von Ottawa vom 13. Februar 1990 am 5. Mai 1990 in Bonn, am 22. Juni 1990 in Berlin, am 17. Juli 1990 in Paris unter Beteiligung des Außenministers der Republik Polen und am 12. September 1990 in Moskau zusammengetroffen sind -
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
(1)
Das vereinte Deutschland wird die Gebiete der Bundesrepublik
Deutschland, der Deutschen Demokratischen Republik und ganz Berlins
umfassen. Seine Außengrenzen werden die Grenzen der Deutschen
Demokratischen Republik und der Bundesrepublik Deutschland sein und
werden am Tage des Inkrafttretens dieses Vertrags endgültig sein.
Die Bestätigung des endgültigen Charakters der Grenzen des
vereinten Deutschland ist ein wesentlicher Bestandteil der
Friedensordnung in Europa.
(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.
(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, das die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.
(5) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.
(2) Das vereinte Deutschland und die Republik Polen bestätigen die zwischen ihnen bestehende Grenze in einem völkerrechtlich verbindlichen Vertrag.
(3) Das vereinte Deutschland hat keinerlei Gebietsansprüche gegen andere Staaten und wird solche auch nicht in Zukunft erheben.
(4) Die Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik werden sicherstellen, das die Verfassung des vereinten Deutschland keinerlei Bestimmungen enthalten wird, die mit diesen Prinzipien unvereinbar sind. Dies gilt dementsprechend für die Bestimmungen, die in der Präambel und in den Artikeln 23 Satz 2 und 146 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland niedergelegt sind.
(5) Die Regierungen der Französischen Republik, des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland, der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und der Vereinigten Staaten von Amerika nehmen die entsprechenden Verpflichtungen und Erklärungen der Regierungen der Bundesrepublik Deutschland und der Deutschen Demokratischen Republik förmlich entgegen und erklären, daß mit deren Verwirklichung der endgültige Charakter der Grenzen des vereinten Deutschland bestätigt wird.
[…]
(1)
Die Französische Republik, das Vereinigte Königreich Großbritannien
und Nordirland, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken und
die Vereinigten Staaten von Amerika beenden hiermit ihre Rechte und
Verantwortlichkeiten in bezug auf Berlin und
Deutschland als Ganzes. Als Ergebnis werden die
entsprechenden, damit zusammenhängenden vierseitigen Vereinbarungen,
Beschlüsse und Praktiken beendet und alle entsprechenden
Einrichtungen der Vier Mächte aufgelöst.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
(2) Das vereinte Deutschland hat demgemäß volle Souveränität über seine inneren und äußeren Angelegenheiten.
(1)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie
möglich herbeigeführt werden soll. Die
Ratifikation erfolgt auf deutscher Seite durch das vereinte
Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte
Deutschland.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.
(2) Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des vereinten Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der anderen Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder Ratifikations- oder Annahmeurkunde.
Sie
können also keinen Medien(Staats)vertrag haben , wenn der
4+2-Vertrag nicht nach seinen Worten in Kraft getreten ist.
Wo
ist die VERFASSUNG der Bundesrepublik des vereinten Deutschland ?
„Die
Ratifikation des Vertrages vom 12. September 1990 über die
abschließende Regelung in bezug auf Deutschland durch die
Bundesrepublik Deutschland, erfolgte historisch und völkerrechtlich
unzulässig und ist daher durch das vereinte Deutschland als nicht
erfolgt anzusehen.
Damit
ist der Vertag, trotz Verkündigung des Inkrafttretens, entsprechend
der Definitionen des Wiener Übereinkommens über Verträge, nicht in
Kraft getreten, sondern dieser ist schwebend unwirksam.
Da
dies einen schwerwiegenden Verstoß gegen den Artikel 8 (1) Satz 1
des Vertrages darstellt, können die anderen vier Länder jederzeit
von diesem Vertrag zurücktreten.“
Vertrag
über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland vom 12.
September 1990
Dieser
Vertrag wurde am 12. September 1990 in Moskau unterzeichnet, vom
Bundestag (BGBl.
1990
II S. 1317) am 11. Oktober 1990 ratifiziert und im BGBl. 1991 II
S.587 das angebliche
Inkrafttreten
am 15. März 1991 bekannt gegeben.
Der
Text ist so beachtenswert, daß er hier wörtlich wiedergegeben wird:
„
Nach Artikel 2 Abs. 2
des Gesetzes vom 11. Oktober 1990 zu dem Vertrag vom 12. September
1990 über die abschließende Regelung in bezug auf Deutschland
(BGBl. 1990 II S. 1317) wird bekanntgemacht, daß der Vertrag nach
seinem Artikel 9 sowie der vereinbarten Protokollnotiz zu diesem
Vertrag am 15. März 1991 für Deutschland
und
die folgenden Staaten in Kraft getreten sind:
Frankreich
Sowjetunion
Vereinigte
Staaten
Vereinigtes
Königreich.
Hinterlegt
wurden die Ratifikationsurkunden vom vereinten Deutschland
am 13. Oktober 1990, von den Vereinigten Staaten am 25.
Oktober 1990, von dem Vereinigten Königreich am 16. November 1990,
von Frankreich am 4. Februar 1991 und von der Sowjetunion am 15. März
1991.
Bonn,
den 15. März 1991
Der
Bundesminister des Auswärtigen
In
Vertretung
Lautenschläger“.
Als
erstes fällt auf, daß für die Staatsbezeichnungen, für die dieser
Vertrag in Kraft getreten sein soll, nicht die vollständige
Bezeichnung verwendet wurde.
Richtig
müsste es also heißen:...daß der Vertrag...für das Deutschland
(das vereinte Deutschland nach der Definition des Vertrages), die
Republik Frankreich, die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken,
die Vereinigten Staaten von Amerika und das Vereinigte Königreich
von Großbritannien und Nordirland... in Kraft getreten ist.
Als
zweites fällt auf, daß das vereinte Deutschland eine
Ratifikationsurkunde hinterlegt hat.
Bisher
konnte mir noch niemand auf einer Landkarte zeigen, wo dieser Staat
denn liegt.
Selbst
wenn man anerkennen würde, daß diese Bezeichnung per Definition des
Vertrages nach seinem Artikel 1 (1), Artikel 1(4) und Artikel 8 (1)
gegeben wäre, ist der Vertrag
deutscherseits,
nie von einem so definierten vereinten Deutschland ratifiziert
worden.
Am
11. Oktober gab es keine Verfassung des
vereinten Deutschland, und die Bekanntmachung zum Inkrafttreten des
„Einigungsvertrages“ erfolgte, wenn auch rückwirkend, faktisch
erst nach dem 13. Oktober, am 16. Oktober 1990.
Die
Ratifikation erfolgte vom Deutschen Bundestag am 11.Oktober und damit
zeitlich weit vor
den
sogenannten ersten „gesamtdeutschen Wahlen“ im Definitionsgebiet
vereintes Deutschland im Dezember.
Die
Länder Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen-Anhalt, Brandenburg,
Thüringen und Sachsen sind nach dem Verfassungsgesetz der DDR erst
am 14. Oktober 1990 entstanden, also einen Tag nach der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde.
Diese
vielen Rechtsmängel können durch eine heute wie auch immer geartete
Bundesrepublik nicht mehr durch einen Rechtsakt geheilt oder getilgt
oder anderweitig nachgebessert werden, da eine Bundesrepublik
Deutschland nie Hoheitsträger dieses Rechtsaktes war noch heute ist,
d.h.
der Vertrag unterscheidet klar zwischen vereintem Deutschland als
Rechtsträger und der Bundesrepublik Deutschland als Rechteträger.
Dies
geht aus folgenden beiden Artikeln aus dem Vertrag über die
abschließende
Regelung
in bezug auf Deutschland offensichtlich und zweifelsfrei hervor:
Artikel
8
(1)
Dieser Vertrag bedarf der Ratifikation oder Annahme, die so bald wie
möglich
herbeigeführt werden soll. Die Ratifikation erfolgt auf deutscher
Seite
durch
das vereinte Deutschland. Dieser Vertrag gilt daher für das vereinte
Deutschland.
(2)
Die Ratifikations- oder Annahmeurkunden werden bei der Regierung des
vereinten
Deutschland hinterlegt. Diese unterrichtet die Regierungen der
anderen
Vertragschließenden Seiten von der Hinterlegung jeder
Ratifikationsoder
Annahmeurkunde.
Artikel
10
Die
Urschrift dieses Vertrages, dessen deutscher, englischer,
französischer und
russischer
Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist, wird bei der Regierung der
Bundesrepublik
Deutschland hinterlegt, die den Regierungen der anderen
vertragschließenden
Seiten beglaubigte Ausfertigungen übermittelt.
Im
Recht versteht man unter Zulässigkeit das rechtliche
Erlaubtsein einer Handlung.
Diese
Feststellung kann also von den Vier Mächten zu jeder Zeit erfolgen.
Dies
hat die Konsequenz, daß dann die Suspendierungserklärung vom 02.
Oktober 1990 noch gilt, aber dies ist eine Erklärung, die ebenfalls
jederzeit wiederrufen oder ausgesetzt werden kann.
Nehmen
Sie Ihren Personalausweis und schauen sie was drauf steht ! Seht da
Bundesrepublik des vereinten Deutschland
? Hmm , muß wohl ne Dokumentenfälschung sein. Wenn der Perso nicht
von der Bundesrepublik des vereinten Deutschland ausgestellt wurde ,
dann gibt es diesen Staat auch nicht und demzufolge ist der
Medienstaatsvertrag des vereinten Deutschland hinfällig !
Grüße
Henry
3 Kommentare:
Wow! Zwar gross ausgeholt, aber am Ende absolut verständlich! Aber wenn man weiss, das die sog. BRD und sog.DDR seit den 18.07.1990 um punkt 00:00 erloschen waren und de facto gar nicht völkerrechtlich mehr existierten, mit wem haben die Aliierten dann den 2+4Vertrag & Einigungsvertrag (würde das nicht eher (ver)-eingungsvertrag heissen?) gemacht? Die konnten nur mir sich selbst verhandelt haben was völkerrechtlich völlig absurd ist! (So ähnlich haben sie es auch mit der Versailer Diktat gemacht-meine Meinung) damit hat man nicht nur das Deutsche Volk getäuscht, sondern auch letz-endlich die ganze Welt! Unglaublich!
Um die Verwaltungseinheit "bundesrepublik des vereinten Deutschland" wirksam werden zu lassen, war es notwendig, das die Alliierten die Vorschriften für die Verwaltungsgebilde BRD und DDR aufhoben. Der 4+2-Vertrag gilt dementsprechend für das vereinte Deutschland. Da man aber diesen Vertrag nicht umsetzte, lautet heute der Artikel 133 GG wie folgt : Der Bund tritt in die Rechte und Pflichten der Verwaltung des "Vereinigten Wirtschaftsgebietes" ein. Ein vereintes Deutschland gibt es nicht !!!
Schaut euch mal den Roman ,,Das Deutschlandprotokoll '' an.
Kann man googeln und als pdf herunterladen. Darin findet ihr noch mehr BRD Geheimnisse!
Des weiteren sollte man bei den Schreiben nie Widerrufen oder Einsprechen. Sondern immer Zurückweisen. Ist fr das Handelsrecht enorm wichtig.
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