Sonntag, 16. September 2012

Bundestag muss Guttenberg-Gutachten rausgeben

Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erfasst auch Dokumente der Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Bundestag muss nun Gutachten herausgeben, die der frühere Verteidigungsminister Karl-Theodor zu Guttenberg als Bundestagsabgeordneter angefordert, aber auch für seine Doktorarbeit verwendet hat.

Ein Journalist hatte beantragt, ihm Zugang zu insgesamt acht Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des Deutschen Bundestages, die Karl-Theodor zu Guttenberg angefordert und für seine Dissertation verwendet hat, zu gewähren.


Der Deutsche Bundestag hatte das mit der Begründung abgelehnt, das IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes sei der Mandatsausübung der Abgeordneten zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten vom Informationszugang ausgenommen. Außerdem seien die Gutachten urheberrechtlich geschützt.
Das Verwaltungsgericht Berlin sieht dies anders. Vom Anwendungsbereich des IFG sei nur der Kern parlamentarischer Angelegenheiten ausgenommen. Die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste des Bundestages falle nicht hierunter, sondern sei Verwaltungstätigkeit, auch wenn die Anfragen der Abgeordneten an die Wissenschaftlichen Dienste mandatsbezogen seien.

Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seien Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, nicht aber bereits selbst parlamentarische Tätigkeit. Der Schutz des geistigen Eigentums stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die Bundestagsverwaltung sei Inhaberin der Nutzungsrechte. Ihr Erstveröffentlichungsrecht sei durch die Herausgabe nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit Kopien erhalte.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2012, VG 2 K 185.11

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