Das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) erfasst auch Dokumente der
Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages. Dies hat das
Verwaltungsgericht Berlin entschieden. Der Bundestag muss nun Gutachten
herausgeben, die der frühere Verteidigungsminister Karl-Theodor zu
Guttenberg als Bundestagsabgeordneter angefordert, aber auch für seine
Doktorarbeit verwendet hat.
Ein Journalist hatte beantragt, ihm Zugang zu insgesamt acht
Dokumenten der Wissenschaftlichen Dienste und des Sprachendienstes des
Deutschen Bundestages, die Karl-Theodor zu Guttenberg angefordert und
für seine Dissertation verwendet hat, zu gewähren.
Der Deutsche Bundestag hatte das mit der Begründung abgelehnt, das
IFG sei nicht anwendbar. Die Zuarbeit der Wissenschaftlichen Dienste und
des Sprachendienstes sei der Mandatsausübung der Abgeordneten
zuzurechnen und daher als Wahrnehmung parlamentarischer Angelegenheiten
vom Informationszugang ausgenommen. Außerdem seien die Gutachten
urheberrechtlich geschützt.
Das Verwaltungsgericht Berlin sieht dies anders. Vom
Anwendungsbereich des IFG sei nur der Kern parlamentarischer
Angelegenheiten ausgenommen. Die Arbeit der Wissenschaftlichen Dienste
des Bundestages falle nicht hierunter, sondern sei Verwaltungstätigkeit,
auch wenn die Anfragen der Abgeordneten an die Wissenschaftlichen
Dienste mandatsbezogen seien.
Die Arbeiten der Wissenschaftlichen Dienste seien Grundlage für die
parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, nicht aber bereits selbst
parlamentarische Tätigkeit. Der Schutz des geistigen Eigentums stehe dem
Anspruch nicht entgegen. Die Bundestagsverwaltung sei Inhaberin der
Nutzungsrechte. Ihr Erstveröffentlichungsrecht sei durch die Herausgabe
nicht verletzt, weil nur der Kläger und nicht die Allgemeinheit Kopien
erhalte.
Wegen grundsätzlicher Bedeutung hat das Verwaltungsgericht die
Berufung zum Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg und die
Sprungrevision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 14. September 2012, VG 2 K 185.11
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