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Sonntag, 1. April 2012

Kein Scherz: Ab 1. April geht die Online-Anonymität zu Ende

Am 1. April beginnt die viel umstrittene Vorratsdatenspeicherung, die es Behörden ermöglicht, sechs Monate lang auf Kommunikationsdaten von Festnetztelefon, Handy, E-Mail und Internet zugreifen können. Die Basis dafür ist eine entsprechende EU-Richtlinie, die 2006 zwecks Terror-Bekämpfung verabschiedet wurde und bei deren Umsetzung Österreich lange säumig war. Die Richtlinie und ihre Übernahme ins österreichische Recht werden seit langem massiv kritisiert.

Gespeichert werden neben den Stammdaten (Name und Adresse des Benutzers) unter anderem: Handy- und Telefonnummern, IP-Adressen – also jene Nummer, mit der sich ein Computer ins Internet einklinkt – und E-Mail-Adressen, aber auch die Geräte-Identifikationsnummern von Mobiltelefonen oder die Standortdaten, also wo sich ein Handy zu einem bestimmten Zeitpunkt befindet.

Auf all diese Daten können die Ermittlungsbehörden grundsätzlich zugreifen. Für das Ausheben von Stammdaten genügt ein begründetes Ersuchen seitens der Staatsanwaltschaft oder der Kriminalpolizei. Für den Zugriff auf sogenannte Zugangsdaten – also eine Telefonnummer oder eine IP-Adresse – reicht ebenfalls eine schriftliche und begründete Anordnung der Staatsanwaltschaft aus, wobei bei allen solchen Anordnungen das Vier-Augen-Prinzip gilt, also ein zweiter Staatsanwalt das Informationsbegehr absegnen muss.


Für Verkehrsdaten – sie geben Aufschluss über die Kommunikationsvorgänge selbst, also zum Beispiel wer mit wem wie geredet oder gemailt hat – muss die Anordnung der Staatsanwaltschaft von einem Richter genehmigt werden. Weitere Voraussetzungen sind der Verdacht eines vorsätzlich begangenen Delikts, das mit einer Strafe von mehr als einem Jahr geahndet wird. Zusätzlich wird zur Kontrolle der Rechtsschutzbeauftragte eingeschaltet.

In punkto Rechtsschutz sollen Betroffene grundsätzlich informiert werden, wenn auf ihre Daten zugegriffen wird – zumindest nachträglich (falls Gefahr in Verzug), zuständig dafür sind die Sicherheitsbehörden. Allerdings unterliegt diese Informationspflicht Einschränkungen, so dürfen etwa Ermittlungserfolge nicht gefährdet werden; in jeden Fall ist der Rechtsschutzbeauftragte einzuschalten. Die unzulässige Veröffentlichung von Informationen aus Vorratsdaten wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet.

Heiß diskutiert

Die Regelung zur Vorratsdatenspeicherung wurde im Vorfeld heftig diskutiert. Befürworter sehen eine Möglichkeit zur Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität; zudem wird betont, dass die Daten ohnehin nach sechs Monaten wieder gelöscht werden. Kritiker sehen hingegen die Gefahr von Überwachung und dem “gläsernen Menschen”; zudem wird vor Hacker-Angriffen gewarnt, bei denen die Daten der Bürger in falsche Hände geraten könnten: Die Hacker-Gruppe “Anonymous” hat auch in Österreich in den vergangenen Monaten für zahlreiche Schlagzeilen gesorgt.

Umgehen kann man die Vorratsdaten jedenfalls nur schwer: Das Surfen im Web wird ebenso aufgezeichnet wie Daten rund um Telefonate oder SMS. Bei Wertkartenhandys werden in Österreich zwar nach wie vor weder Adresse noch Name angegeben, allerdings werden Zeitpunkt und Standort der erstmaligen Aktivierung gespeichert. Auch Daten über Internet-Telefonie, etwa Skype, werden ab 1. April gespeichert.

Die Bürgerinitiative http://www.verfassungsklage.at/ möchte ähnlich wie in Deutschland, Tschechien, Bulgarien und Rumänien, die gesetzliche Vorratsdatenspeicherung wieder zu Fall bringen. Mit einer Sammelklage bringt man die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof ein.
Genauere Informationen darüber finden Sie hier: http://www.verfassungsklage.at/

Quelle: http://sosheimat.wordpress.com

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